VERKAUFSBEDINGUNGEN Malanico b.v. in Nieuwleusen
Artikel 1: Anwendbarkeit Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden Vertrag zwischen Malanico b.v. und deren Gegenpartei, sofern die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
Artikel 2: Angebote
- Die von Malanico b.v. gemachten Angebote sind gültig für die Dauer von dreißig Tagen, außer etwas anderes ist angegeben.
- Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Bestätigung durch Malanico b.v. an die Gegenpartei.
- 3. Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Artikel 3: Lieferung
- Die Lieferung erfolgt kostenlos bei der Arbeit in den Niederlanden, nicht entladen, wenn auf asphaltierter Straße, durch den von Malanico b.v. beauftragten Spediteur erreichbar.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Artikel abzunehmen zum Zeitpunkt da der Vertrag ihr zur Verfügung gestellt wird, oder zum Zeitpunkt der Zustellung.
- Wenn, aus welchem Grund auch immer die Gegenpartei nicht in der Lage ist, die Artikel in Empfang zu nehmen werden sie gelagert auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei; die Gegenpartei kommt in diesem Fall für sämtliche zusätzlichen Kosten auf.
Artikel 4: Lieferzeit Die von Malanico b.v. angegebenen Lieferzeiten können nicht als Ausschlussfrist gelten. Bei nicht pünktlicher Lieferung hat die Gegenpartei Malanico b.v. schriftlich in Verzug zu setzen und eine neue, angemessene Frist zu setzen für erneute Lieferung.
Artikel 5: Teillieferungen Es ist Malanico b.v. gestattet, verkaufte Artikel in Teilen zu liefern, es sei denn dass eine Teillieferung keinen selbstständigen Wert hat. Wenn die Ware in Teilen geliefert werden kann, ist Malanico b.v. berechtigt, jedes Teil separat in Rechnung zu stellen.
Artikel 6: Haftung
- Malanico b.v. ist nicht der Hersteller der gelieferten Ware. Aus diesem Grund haftet nicht Malanico b.v., sondern der Hersteller für Schäden, die durch einen Mangel an der gelieferten Ware verursacht werden. Im Schadensfall wird Malanico b.v. auf schriftliche Anfrage der Gegenpartei die Identität des Produzenten oder Importeurs offenlegen.
- Malanico b.v. haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die sich aus der Verwendung der gelieferten Ware ergeben.
- Malanico b.v. haftet nicht für Folgeschäden aufgrund von Mängeln an gelieferten Waren.
- Die Haftung von Malanico b.v. ist jederzeit auf den Rechnungswert beschränkt.
Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
- Die von Malanico b.v. gelieferten Artikel bleiben Eigentum von Malanico b.v. bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus allen mit Malanico b.v. geschlossenen Verträgen erfüllt hat, darunter u.a. die Kosten für Inkasso und sonstige Gerichtskosten gemäß Artikel 8 dieser Bedingungen.
- Von Malanico b.v. gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes weiterverkauft werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zu belasten oder ein anderes Recht an ihr zu begründen.
- Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nach oder besteht die begründete Befürchtung, dass sie diese nicht erfüllen wird, ist Malanico b.v. berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware von Gegenpartei oder Dritten, die die Ware für Gegenpartei halten, abzuholen. Die Gegenpartei ist in dieser Hinsicht zur uneingeschränkten Zusammenarbeit verpflichtet.
- 4. Auf erstes Anfordern der Malanico b.v. verpflichtet sich Gegenpartei, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und die Versicherungspolice zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.;
- Solange die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts Eigentum von Malanico b.v. geblieben ist, ist Malanico b.v. jederzeit berechtigt, sich vom Zustand dieser Ware zu überzeugen. Die Gegenpartei ermächtigt Malanico b.v. unwiderruflich, die Ware vor Ort zu prüfen.
Artikel 8: Kaufpreis und Bezahlung
- Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Preis für die Ware, den Kosten für die Verpackung sowie den Kosten für Transport und Lieferung..
- Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach Lieferdatum zu erfolgen.
- Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist befindet sich die Gegenpartei in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Von diesem Zeitpunkt an schuldet die Gegenpartei einen Zins von 1% pro Monat auf den ausstehenden Betrag, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat betrachtet wird.
- 4. Kommt
die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so haftet sie für
alle angemessenen Kosten, die ihr zur Erlangung eines außergerichtlichen
Vergleichs entstehen, wobei mindestens Folgendes fällig wird:
- Für den ersten geschuldeten Euro 1000,- 15%
- für alles Weitere bis Euro 2.000,- 10%
- für alles Weitere bis Euro 4.000,- 8%
- für alles Weitere bis Euro 20.000,- 5%
- für alles Weitere 3%
5. Die Zahlung hat ohne Rabatt oder Verrechnung zu erfolgen. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt offenstehende Forderungen von Malanico b.v. zu verrechnen.
Artikel 9: Beendigung des Vertrags
Die Forderungen der Malanico b.v. an die Gegenpartei sind
in den folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar:
- wenn Malanico beispielsweise nach Abschluss des Abkommens Kenntnis von Umständen erlangt, die Malanico beispielsweise Grund zur Sorge geben, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.;
- 2. wenn die Malanico b.v. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Gegenpartei gebeten hat, eine Sicherheit für die Erfüllung des Vertrags zu stellen, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht ausreichend ist.
- 3. im Falle der Auflösung, Liquidation oder gerichtlicher Verwaltung durch die Gegenpartei.
In diesen Fällen kann Malanico b.v. die weitere Ausführung des Vertrages aussetzen oder den Vertrag auflösen, unbeschadet des Rechts von Malanico b.v., Schadensersatz zu verlangen.
Artikel 10: Höhere Gewalt
- Wenn die Malanico b.v. aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, werden diese ausgesetzt.
- Unter höherer Gewalt versteht man Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die nicht auf Malanico b.v. zurückzuführen sind. Dazu gehören auch: Streiks, Kriegshandlungen, allgemeiner Mangel an Rohstoffen, Waren oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, unvorhersehbare Stagnation bei Lieferanten oder Dritten, von denen Malanico b.v. abhängig ist.
- Dauert eine Situation höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht.
- Wenn die Malanico b.v. zu Beginn der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen teilweise erfüllt hat, ist sie berechtigt, diesen Teil separat in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung wie einen separaten Vertrag zu bezahlen.
Artikel 11: Klagen
- Die Gegenpartei hat die gekaufte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Dabei hat die Gegenpartei zu prüfen, ob die gelieferte Ware in Qualität und Menge dem Vertrag entspricht.
- 2. Die Gegenpartei hat Malanico b.v. innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung der Ware per E-Mail/Fax über festgestellte Mängel informieren. Bei Überschreitung dieser Frist erlischt das Recht auf Reklamation. Über verarbeitete Waren können keine Reklamationen geltend gemacht werden.
- Auch wenn die Gegenpartei rechtzeitig eine Beschwerde einreicht, bleibt ihre Verpflichtung zur Zahlung und Annahme der getätigten Bestellungen bestehen, bis Malanico b.v. anders entschieden hat. Je nach Art der Beschwerde verweist Malanico b.v. den Beschwerdeführer an den Hersteller.
- Warenrücksendungen an Malanico b.v. können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Malanico b.v. erfolgen.
Artikel 12: Befugtes Gericht
Das Gericht Zwolle-Lelystad ist ausschließlich befugt.
Artikel 13: Anwendbares Recht
Jeder Vertrag zwischen Malanico b.v. und der Gegenpartei unterliegt
niederländischem Recht.